Einfach, weil's wichtig ist.
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Ratgeber, 23. September 2024
Die kalte Jahreszeit steht bevor und damit beginnt auch langsam die Heizsaison. Das bedeutet allerdings gleichzeitig: Das Risiko von Schimmelbildung in der Wohnung steigt. Langfristig kann das negative Folgen auf die Gesundheit haben. Eine Beseitigung ist jedoch meist teuer. Daher stellen sich viele Mieter die Frage, ob der Vermieter unter Umständen dafür aufkommen muss. Welche Rechte und Pflichten Mieter bei einem Schimmelbefall haben und wann ein Mietmangel vorliegt, erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Wer endlich die Zusage für eine Wohnung bekommen hat, kann die Unterzeichnung des Mietvertrags meist kaum erwarten. Mit ihrer Unterschrift verpflichten sich Mieter aber auch, die ihnen überlassenen Räume sorgsam zu behandeln. „Dazu gehört unter anderem, regelmäßig zu lüften und ausreichend zu heizen, um einer Schimmelbildung durch Feuchtigkeit in den Zimmern vorzubeugen“, erläutert Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Im Gegenzug hat der Vermieter wiederum die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Mieter in der sogenannten Heizperiode von Anfang Oktober bis Ende April die Wohnung ausreichend heizen können – nach den meisten Gerichtsentscheidungen tagsüber auf mindestens 20 Grad sowie 17 bis 18 Grad nachts.“
Schimmel hinterlässt nicht nur unschöne Flecken an den Wänden, sondern gefährdet auch die Gesundheit der Bewohner. „Entdecken sie Schimmelflecken in der Wohnung, gilt es daher, umgehend den Vermieter – am besten schriftlich und mit Fotos – zu informieren und ihn innerhalb einer angemessenen Frist zur Entfernung des Schimmels aufzufordern“, erklärt Brandl. Denn: Vermieter müssen für eine mangelfreie Wohnung sorgen und Schimmel gilt als Mangel. „Wer jedoch für die Kosten aufkommt, hängt davon ab, wer für den Schimmelbefall verantwortlich ist“, so die ERGO Juristin. Neben Baumängeln kann er auch durch nicht ausreichendes Lüften und Heizen entstehen. „Kommt es zu einem Gerichtsstreit, beurteilt häufig ein teurer Sachverständiger die Ursache“, erläutert die Rechtsexpertin. „In vielen Fällen sind beide Seiten verantwortlich und haften dann anteilig.“ Mieter, die den Mangel nicht unverzüglich melden, können unter Umständen ihre Ansprüche verlieren. Bei Folgeschäden können sogar Schadenersatzforderungen drohen, weil der Vermieter nicht die Möglichkeit hatte, rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu veranlassen. „Dies ist hingegen nicht der Fall, wenn der Befall nicht ersichtlich ist, weil er sich beispielsweise hinter einem Einbauschrank befindet“, ergänzt Brandl.
Haben Mieter ihre Pflichten erfüllt und kümmert sich der Vermieter nicht innerhalb der gesetzten Zeitspanne um die Beseitigung des Schimmels, haben sie die Möglichkeit, auf eigene Faust einen Fachbetrieb damit zu beauftragen und dem Vermieter die Kosten später in Rechnung zu stellen. Da Mieter hier in Vorleistung gehen müssen und dieses Vorgehen häufig zu Streit führt, rät die Rechtsexpertin jedoch davon ab. Paragraf 536BGB legt außerdem fest, dass Mieter das Recht haben, die Miete für die Zeit zu kürzen, während der der Mangel besteht. „Wie hoch die Mietminderung ausfallen darf, ist nicht gesetzlich geregelt und vom Einzelfall abhängig“, so Brandl. „Voraussetzung ist allerdings, dass Mieter den Mangel vorher gemeldet und den Schimmel nicht selbst verursacht haben.“ Doch Vorsicht: Unberechtigte Kürzungen führen zu einem Mietrückstand, welche der Grund für eine fristlose Kündigung des Vermieters sein kann. Die Rechtsexpertin empfiehlt daher, die Miete vollständig, aber unter Vorbehalt zu zahlen. „So haben Mieter nach Klärung des Sachverhalts später das Recht auf Rückforderungen in entsprechender Höhe“, erläutert die ERGO Juristin.