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Heckenschnitt nur bis Ende Februar erlaubt


Ratgeber, 17.01.2019

Tipp der Woche

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Als natürlicher, grüner Sichtschutz und Grundstücksabgrenzung sind Hecken sehr beliebt. Allerdings nehmen sie durch ihr Wachstum schnell mehr Platz ein als gewünscht. Beim Zurückschneiden ihrer Hecke müssen Gartenbesitzer aber einige gesetzliche Vorgaben beachten.

Gärtner mit Schere

So ist laut Bundesnaturschutzgesetz ein deutlicher Rückschnitt von Hecken nur in der Zeit von Oktober bis Februar erlaubt. Denn in den übrigen Monaten nutzen Vögel die Hecken zum Brüten. Dann ist nur noch ein schonender Form- und Pflegeschnitt zulässig. Und auch das nur nach einer Kontrolle, ob sich auch wirklich kein bewohntes Vogelnest in der Hecke befindet. Ein solcher Pflegeschnitt darf allenfalls den Zuwachs entfernen, der seit dem letzten größeren Schnitt entstanden ist. Ein größerer Heckenschnitt außerhalb der erlaubten Zeit ist eine Ordnungswidrigkeit und es droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Da es weitere Regelungen gibt, die womöglich einen Heckenrückschnitt verlangen, sollten Gartenbesitzer sich in den kommenden Wochen informieren. Beispielsweise enthalten die Nachbarschaftsgesetze der einzelnen Bundesländer Vorschriften zu Grenzabständen von Bepflanzungen. In Hessen etwa muss eine bis zu zwei Meter hohe Hecke einen Mindestabstand von einem halben Meter zum Nachbargrundstück haben. Ist der Abstand geringer, kann der Nachbar einen Rückschnitt fordern – jedoch unter Einhaltung der Jahreszeitvorgabe des Bundesnaturschutzgesetzes. Außerdem kann auch eine örtliche Baumschutzsatzung das Zurückschneiden oder Entfernen von Hecken untersagen oder reglementieren. Städte und Gemeinden können aber auch anordnen, Hecken zurückzuschneiden, wenn sie den Straßenverkehr beeinträchtigen oder Fußgänger auf Gehwegen nicht mehr daran vorbeikommen.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal:
www.das-rechtsportal.de  

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz der ERGO
www.das.de

Hinweis: Unsere Beiträge geben den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und werden nicht nachträglich aktualisiert.

Über die Juristin des D.A.S. Leistungsservice

Michaela Rassat (Jahrgang 1975) ist Juristin und hat nach ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin 2005 bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung (heute D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH) angefangen. Sie verfasst Rechtsartikel für Zeitungen und Zeitschriften zu verbraucherrechtlichen Themen. Zudem betreut sie sowohl die D.A.S. App, als auch das D.A.S. Rechtsportal (www.das.de/rechtsportal). Privat ist sie gern auf Reisen, geht Klettern und ist auf GPS-gesteuerter Schatzsuche namens Geocaching unterwegs.

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