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Tipps für den Möbelkauf im Internet

Ratgeber, 03.06.2019

Neben Kleidung, Elektronik und Büchern kaufen immer mehr Deutsche auch ihre Möbel online. Schon jeder Dritte hat bereits per Mausklick Einrichtungsgegenstände bestellt, so eine aktuelle TNS-Studie. Das erspart lange Fahrten in Industriegebiete, aber auch die oft verzweifelten Versuche, ein Doppelbett im Kleinwagen unterzubringen. Der Onlinekauf birgt aber auch Risiken. Was es bei Widerrufsrecht, Rücksendung sowie Transportmängeln zu beachten gibt, erklärt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Frau mit Tablet

Recht auf Widerruf
Die neuen Stühle kommen, sind aber gar nicht so bequem wie gedacht? Wer seine Möbel online kauft, hat 14 Tage Zeit, den Kaufvertrag zu widerrufen. Über dieses Widerrufsrecht müssen Anbieter ihre Kunden aufklären und ihnen wichtige Informationen wie beispielsweise die Anschrift zur Verfügung stellen. Ein Postfach allein reicht nicht aus. Tun sie das nicht, können Kunden den Vertrag noch bis 12 Monate nach Abschluss widerrufen. „Den Widerruf muss der Käufer eindeutig formulieren. Das geht telefonisch, ratsam ist aber ein schriftlicher Widerruf, bei teuren Waren aus Beweisgründen sogar mit Einschreiben“, so Michaela Rassat. Nicht notwendig ist eine Begründung. Die Ware kommentarlos zurückzuschicken, ist aber auch nicht ausreichend. Muster für Widerrufsschreiben gibt es im Internet. Probleme kann es geben, wenn der Kunde sich zum Beispiel Farbe und Stoffbezug für das neue Sofa selbst zusammengestellt hat und der Anbieter es exklusiv für ihn hergestellt hat. Denn das Widerrufsrecht gilt nur für vorgefertigte, nicht für individuell produzierte Waren.

Lieferung zu spät
Schnell schlägt die Vorfreude auf das neue Bett in Ungeduld um, wenn sich die Anlieferung verzögert. Überschreitet der Möbelhändler seinen angegebenen Liefertermin oder -zeitraum, kann der Käufer eine konkrete Nachfrist zwischen zwei und vier Wochen setzen. Die D.A.S. Expertin rät, diese Frist schriftlich und per Einschreiben zu verschicken. Denn reißt der Lieferant diese Frist erneut, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Tipps für eine sichere Lieferung
Damit der Kleiderschrank nicht vor der Haustür stehen bleibt, empfiehlt Michaela Rassat, bereits beim Kauf die Lieferbedingungen zu klären: Erfolgt die Lieferung nur bis zur Bordsteinkante, sollte der Käufer überlegen, wie er das gute Stück selbst ins Schlafzimmer bekommt. Da das ein schwieriges Unterfangen ist, ist es in der Regel besser, das Möbelstück direkt an seinen Bestimmungsort liefern zu lassen. Muss der Schrank durch eine enge Tür oder ein schmales Treppenhaus, sollte sich der Käufer vor Lieferung nach den Maßen der einzelnen Pakete erkundigen. Denn bleiben sie irgendwo stecken, ist das ärgerlich. Also besser im Vorfeld klären und im Zweifelsfall auf ein anderes, schlankeres Modell ausweichen. Wichtig in diesem Zusammenhang: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Passus „Lieferbedingungen“ genau lesen. Eine Klausel, nach der der Kunde dafür verantwortlich ist, dass die Ware durch Treppenhaus und Türen transportiert werden kann, ist unwirksam (Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 2 U 7/10). „Sie benachteiligt den Kunden, da mögliche Anlieferungsschäden auf ihn abgewälzt werden können“, erläutert die Juristin.

Reklamation bei Mängeln
Hat das online bestellte Traumsofa einen Riss im Stoff, Flecken oder Kratzer, so liegt ein Sachmangel vor. Der Käufer hat dann gegenüber dem Händler dieselben gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wie bei einem Einkauf direkt in einem Möbelgeschäft. Das heißt: Entweder ein Recht auf kostenlose Reparatur (Nachbesserung) oder auf Austausch gegen mangelfreie neue Ware (Nachlieferung). Weist das Möbelstück trotz zweimaliger Nachbesserung immer noch Mängel auf, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Auch hier empfiehlt Michaela Rassat, schriftlich zu reklamieren, sollte sich der Händler nicht von selbst zur Nachbesserung oder zu einem Austausch bereit erklären.

Generell rät die D.A.S. Juristin, Möbel eher bei deutschen als bei ausländischen Onlineanbietern zu kaufen. Viele Händler bieten aus Kulanz an, die Rücksendekosten zu übernehmen. Laut Gesetz bezahlt sie aber der Käufer, zumindest wenn der Händler ihn darauf hingewiesen hat. Eine Rückgabe bei ausländischen Anbietern ist wegen hoher Transportkosten oft sehr teuer und auch die Durchsetzung der Rechte gestaltet sich häufig schwierig.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal:
www.das-rechtsportal.de  

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz der ERGO
www.das.de

Hinweis: Unsere Beiträge geben den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und werden nicht nachträglich aktualisiert.

Über die Juristin des D.A.S. Leistungsservice

Michaela Rassat (Jahrgang 1975) ist Juristin und hat nach ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin 2005 bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung (heute D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH) angefangen. Sie verfasst Rechtsartikel für Zeitungen und Zeitschriften zu verbraucherrechtlichen Themen. Zudem betreut sie sowohl die D.A.S. App, als auch das D.A.S. Rechtsportal (www.das.de/rechtsportal). Privat ist sie gern auf Reisen, geht Klettern und ist auf GPS-gesteuerter Schatzsuche namens Geocaching unterwegs.

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