Einfach, weil's wichtig ist.
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Ratgeber, 05. Februar 2024
Haus, Schmuck oder Aktien: An ein Testament für Vermögenswerte denken viele. Nicht aber an die unzähligen Accounts für E-Mails, Social Media, Streamingportale, Shopping oder Onlinebanking, die sich im Laufe des Lebens ansammeln. Warum es sinnvoll ist, auch den digitalen Nachlass frühzeitig zu regeln und wie Nutzer dabei vorgehen sollten, erklärt Alina Gedde, Digitalexpertin von ERGO. Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, weiß außerdem, welche rechtlichen Regelungen gelten.
Digitale Daten und Zugriffsrechte gehören wie Gegenstände oder Vermögenswerte zur Erbmasse – mit allen Rechten und Pflichten. Das hat 2018 der Bundesgerichtshof entschieden. Beim digitalen Erbe geht es darum zu entscheiden, was nach dem Tod oder bei Handlungsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls mit Online-Konten, -Abos und -Profilen passieren soll. Die Erben benötigen außerdem die entsprechenden Zugangsdaten. „Damit entlasten die Erblasser ihre Angehörigen, die sonst mühsam danach suchen müssten und meist nicht ohne Weiteres Zugang zu den Konten bekommen“, so Alina Gedde, Digitalexpertin von ERGO.
Um ihr digitales Erbe zu regeln, sollten sich Nutzer im ersten Schritt eine Übersicht aller bestehenden Accounts verschaffen. Wer das regelmäßig tut, kann bei dieser Gelegenheit auch überflüssige Konten oder Abos löschen beziehungsweise kündigen. Denn Rest gilt es auf einer Liste zu notieren – inklusive Zugangsdaten sowie der Information, was damit im Todesfall passieren soll. Zum Beispiel das ungelesene Löschen von Chats oder die Erlaubnis zum Kopieren von Fotos. „Nutzer sollten vorab die Datenschutzbestimmungen der Plattformen prüfen, um sicherzustellen, dass ihre Anweisungen im Einklang mit den jeweiligen Richtlinien stehen“, rät Gedde. Bei einigen Diensten wie Google oder Facebook können Nutzer auch in den Einstellungen festlegen, dass nach einem bestimmten Zeitraum ohne Log-in eine bestimmte Person Zugriff auf das Konto erhält oder der Account gelöscht wird. Hilfreich ist auch zu kennzeichnen, wo Abogebühren oder sonstige Kosten anfallen, damit die Erben diese Dienste als Erstes kündigen können. „Es ist wichtig, die Liste auf dem neuesten Stand zu halten und zum Beispiel Passwortänderungen direkt einzutragen“, so die Digitalexpertin von ERGO. Sie empfiehlt, die Übersicht anschließend auf einem verschlüsselten USB-Stick zu speichern oder den Ausdruck beispielsweise in einem Bankschließfach oder Safe aufzubewahren. Wichtig ist, dass die Angehörigen im Ernstfall Zugriff haben.
Ist die Liste erstellt, gilt es im zweiten Schritt, eine Vertrauensperson zu bestimmen, die sich im Ernstfall um die digitalen Angelegenheiten kümmert. Dazu geeignet ist beispielsweise eine schriftliche Vollmacht. „Wichtig hierbei: Das Dokument muss Ort, Datum, Unterschrift sowie den Zusatz ‚gilt über den Tod hinaus‘ enthalten,“ so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Zur eindeutigen Identifizierung des Vollmachtgebers empfehlen sich auch dessen Anschrift und Geburtsdatum. Je nach Wunsch kann die Vollmacht "über den Tod hinaus" oder "im Falle meines Todes" erteilt werden. Im ersten Fall gilt sie sofort, im zweiten erst nach dem Ableben des Vollmachtgebers. Eine Mustervorlage bietet beispielsweise die Verbraucherzentrale auf ihrer Website zum Download an. Brandl empfiehlt, die ausgewählte Person im Vorfeld zu informieren und sie wissen zu lassen, wo sich die Account-Liste findet und wie sie zugänglich ist. Übrigens: Eine Vollmacht muss nicht zwingend notariell beurkundet sein.
Eine Alternative ist es, den digitalen Nachlass mit einem Testament zu regeln. Damit können Nutzer festlegen, was mit Accounts, Daten oder Datenträgern nach dem Tod passieren soll. Möglich ist zum Beispiel die Löschung oder ein Ausschluss des Zugriffs auf Nutzerkonten durch bestimmte Personen. Wichtig ist auch hier eine Liste der Accounts und Passwörter. „Sind finanzielle Angelegenheiten betroffen, kann es sinnvoll sein, eine Vertrauensperson zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, die sich um die Umsetzung kümmern soll“, so Brandl. „Damit das Dokument im Ernstfall gültig ist, muss es vollständig handschriftlich und eindeutig formuliert sein sowie Ort, Datum und Unterschrift enthalten.“ Auch wenn es keine Pflicht ist, kann es sinnvoll sein, das Testament von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Ist kein Testament vorhanden und zu Lebzeiten kein Bevollmächtigter bestimmt, sind automatisch die Erben für die Online-Konten des Verstorbenen verantwortlich. „Denn Accounts sind Teil des Erbes“, erläutert die Rechtsschutzexpertin. „Ist keine Liste der Zugangsdaten vorhanden, ist es für die Erben meist schwierig, sich um den digitalen Nachlass zu kümmern. Auch eine gesetzliche Regelung gibt es hier derzeit noch nicht.“ Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs sind Social-Media-Anbieter allerdings dazu verpflichtet, Erben vollständigen Zugriff auf das Konto zu gewähren. Bei vielen Online-Diensten ist das nach Vorlage des Erbscheins oder einer Sterbeurkunde möglich.