Einfach, weil's wichtig ist.
Einfach, weil's wichtig ist.
Ratgeber, 21. August 2023
Immer mehr Menschen suchen nach einfachen Möglichkeiten, ihren Alltag klima- und umweltfreundlicher zu gestalten. Eine Option ist: Teilen statt Kaufen. Sharing Economy heißt das Konzept, bei dem sich Menschen Alltagsgegenstände leihen, statt sie sich zu kaufen. Wer zum Beispiel jetzt im Sommer mit geliehenem Equipment seinen Garten auf Vordermann bringt, spart damit nicht nur Ressourcen, sondern auch Geld. Welche Leih- und Mietmöglichkeiten es gibt und worauf dabei zu achten ist, erklären Expertinnen und Experten von ERGO.
Unter dem Begriff Sharing Economy sind viele verschiedene Modelle der gemeinsamen Nutzung von Dingen und Ressourcen zusammengefasst. Viele davon gab es schon lange, bevor der Sammelbegriff dafür gefunden wurde, zum Beispiel Bibliotheken oder Autovermietungen. Aber vor allem online sind in den vergangenen Jahren viele neue Anbieter dazu gekommen. Wer die Dinge, die er nutzt, mit anderen teilt, spart nicht nur Geld, sondern auch Ressourcen. „Gerade bei saisonalen oder anlassbezogenen Gegenständen wie Rasenmähern, Motorfräsen oder Bohrmaschinen bietet sich Sharing an“, erklärt Josef Pommerening, Leiter der Nachhaltigkeitsabteilung der ERGO Group.
Die Möglichkeiten zum Leihen und Teilen sind mittlerweile sehr vielfältig:
„Juristisch gesehen gibt es zwischen Leihen und Mieten einen wichtigen Unterschied“, so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Wer etwas mietet, muss für die Nutzung zahlen. Leihen hingegen ist unentgeltlich.“ Es können jedoch möglicherweise Erhaltungskosten anfallen, etwa Motoröl für ein geliehenes Fahrzeug. „Leihen sich Gartenbesitzer über ein Sharing-Portal zum Beispiel einen Rasenmäher, handelt es sich hierbei aber trotzdem um ein Vertragsverhältnis“, erläutert Brandl. „Je nachdem, ob Tauschpartner einen Miet- oder sogenannten Leihvertrag abschließen, unterscheiden sich ihre Rechte und Pflichten.“ Außerdem wirkt es sich auf die Haftung aus. Beim Teilen von Auto, Gartengeräten oder Haushaltsgegenständen mit Nachbarinnen und Nachbarn handelt sich meist um reine Gefälligkeit – ohne rechtliche Verbindlichkeiten. Spielen dagegen wirtschaftliche Interessen oder verbindliche Leihzeiten eine Rolle, ist eher von einem Vertragsverhältnis auszugehen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich jemand einen Transporter unentgeltlich leiht, um damit wichtige Waren termingerecht abliefern zu können. Hier hat der Entleiher ein Interesse daran, dass die Absprache verbindlich ist und der Besitzer sein Fahrzeug nicht vorzeitig zurückfordert. Übrigens: „Geliehene Gegenstände dürfen Nutzer nicht einfach an eine andere Person weiterverleihen“, weiß die ERGO Juristin.
Nutzerinnen und Nutzer von kommerziellen Sharing-Plattformen und -Anbietern haben je nach Angebot unterschiedliche Verbraucherrechte, zum Beispiel eine Stornierungsmöglichkeit, die jedoch mit Kosten verbunden sein kann. „Bei professionellen Anbietern ist zudem die Haftung bei Schäden klar geregelt“, so Brandl. Viele kommerzielle Carsharing-Portale schließen etwa eine Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung ein. „Um sicherzugehen, in welchen Fällen der Anbieter haftet und wann der Nutzer einen Schaden aus der eigenen Tasche begleichen muss, lohnt sich vorab ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, rät die Rechtsexpertin von ERGO.
Auch beim privaten Sharing gilt: Wer etwas beschädigt oder verliert, das nicht ihm gehört, muss gegenüber dem Eigentümer für den Schaden haften. „Einige Privathaftpflichtversicherungen zahlen beim privaten Sharing nicht“, erläutert Brandl. „Entleiher sollten daher vorab ihre Versicherungsbedingungen prüfen.“ Für Abnutzungserscheinungen, die während der Leihe entstehen, müssen sie laut § 602 Bürgerliches Gesetzbuch jedoch nicht aufkommen. Dies gilt nach § 538 BGB ebenso bei einem Mietvertrag. Um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt die ERGO Juristin, die Haftung bei Schäden oder Verlust vorab zu klären und am besten schriftlich festzulegen. Auch Verleiher müssen unter Umständen haften: Wer beispielsweise bewusst einen Gegenstand verleiht, der nicht mehr funktionstüchtig ist, muss für Folgeschäden beim Tauschpartner aufkommen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein defekter Rasenmäher einen Stromschlag beim Entleiher verursacht.